Mit lukrativen Förderpgrogrammen zu einer attraktiven und hochmodernen Außenbeleuchtung! Gerne informieren wir Sie, welche Möglichkeiten es gibt und in welcher Form Sie davon profitieren können. Wir stehen Ihnen als Ihr kompetenter Partner für jegliche Fragen rund um das Antragsverfahren und die Antragsstellung zur Verfügung.
Was wird gefördert?
Eine Förderung erfolgt für die energieeffiziente Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung und dabei auch für eine zeit- oder präsenzabhängige Regelungstechnik. Ferner förderfähig sind für Plätze eine nutzungsgerechte Beleuchtungsregelung und in Ausnahmefällen ist auch eine Beleuch-
tungstechnik für neue Lichtpunkte förderfähig, um bestehende Missstände in der Beleuchtung zu beheben.
Eine konkrete Bezuschussung erfolgt für:
- Leuchte,
- Steuer- und Regelungstechnik,
- Anschaffung, Installation, Errichtung und Inbetriebnahme (für die entsprechend förderfähigen Komponenten),
- Rückbau bzw. Deinstallation sowie Entsorgung der zu ersetzenden Komponenten
- photometrische Messung.
Warum sich eine Förderung für Sie lohnt:
- Einsparung von Strom und Betriebskosten und Senkung von Treibhausgasemissionen
- Bessere und gezieltere Be- und Ausleuchtung
- Verhinderung bzw. Reduzierung von Lichtverschmutzung
- Insektenfreundliche LED-Beleuchtung
- Längere Wartungsintervalle und damit reduzierte Betriebskosten
Bewilligungszeitraum: Beträgt in der Regel 18 Monate.
Wer ist förderfähig?
- Kommunen (rechtlich unselbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen der Kommunen sind wegen der fehlenden Rechtspersönlichkeit nicht antragsberechtigt. Kommunen können für diese einen Antrag stellen),
- rechtlich selbstständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände mit kommunaler Beteiligung,
- Öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Einrichtungen – mit Ausnahme des Bundes – in den Bereichen Erziehung, vorschulische, schulische oder hochschulische Bildung, Kinder- und Jugendhilfe, Gesundheit, Kultur, Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie sozialer Hilfe – jeweils für die entsprechenden Einrichtungen,
- gemeinnützige und mildtätige Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Außerdem sind Unternehmen antragsberechtigt, die das Projekt als Contractoren für eine Kommune oder einen kommunalen Zusammenschluss umsetzen.
Förderquoten
- Der Zuschuss beträgt 25 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.
- Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten (gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz Kohleregionen vom 8. August 2020) können 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss erhalten.
- Als finanzschwach gelten Kommunen, die nachweislich an einem landesrechtlichen Hilfs- oder Haushaltssicherungsprogramm teilnehmen oder denen die Finanzschwäche durch die Kommunalaufsicht bescheinigt wird.
- Durch den Einsatz von hocheffizienter adaptiver Beleuchtung inkl. Steuerungstechnik (witterungs- und verkehrsdichteabhängig) kann die Förderquote sogar auf 40% bzw. 55% (bei finanzschwachen Kommunen) erhöht werden.
Weitere Details hierzu finden Sie in der aktuell gültigen Kommunalrichtlinie unter:
Antworten auf häufig gestellte Fragen
Welche Ausgaben können im Rahmen dieser Förderung bezuschusst werden?
Über die Kommunalrichtlinie (KRL) können Ausgaben gefördert werden, welche der direkten Umsetzung der Klimaschutzmaßnahme dienen oder unmittelbar zur Erreichung des Treibhausgasreduktionsziels beitragen.
Ist eine adaptive Regelung förderfähig?
Ja, eine adaptive Regelung der Beleuchtung, die sich an Witterung und Verkehr anpasst, ist förderfähig. Hierzu ist kein separates Formular (in KRL Online) notwendig. Voraussetzung für die Förderung einer adaptiven Beleuchtung ist, dass sich diese dynamisch an die Witterungsverhältnisse sowie an den die tatsächliche Verkehrsdichte anpassen muss. Vorgaben zur Gesamtgleichmäßigkeit (U0) oder zur Durchführung einer photometrischen Messung bestehen nicht.
Können Fördermittel für die Sanierung der Außen- und Straßenbeleuchtung beantragt werden, ohne dass eine Steuer- und Regelungstechnik installiert wird?
Kurz: Nein! Gemäß Richtlinie ist eine Steuer- und Regelungstechnik zwingend erforderlich.
Ist im Bereich des Denkmalschutzes ein Austausch von Leuchtmitteln förderfähig?
Nein. Ein Austausch von Leuchtmitteln alleinig (sog. Retrofit) ist nicht förderfähig. Jedoch können in denkmalgeschützten Quartieren entsprechend leuchtenkonforme Umrüstsätze anstelle eines kompletten Tausches einer Leuchte / eines Leuchtenkopfes verwendet werden – dabei muss der jeweils zuständigen Behörde der Denkmalschutz nachgewiesen wird. Ferner bedarf es der Vorlage von Konformitätserklärungen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Herstellers des Umrüstsatzes für die Leuchte.
Welche Effizienzanforderungen gelten für die sanierten Anlagen?
Es muss eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 Prozent nachgewiesen werden. In KRL-Online gibt es hierfür ein Berechnungsformular. Ferner muss ein Nachweis erfolgen, dass sich die Investition in einem wirtschaftlichen Zeitraum amortisiert.
Planung und Umsetzung: Welche Anforderungen hierfür gelten bei einer über die Kommunalrichtlinie geförderten Beleuchtungssanierung?
Die Planung und Umsetzung der Vorhaben müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen – so untern anderem alle geltenden DIN-Normen sowie Gesetze und Verordnungen wie beispielsweise das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder das Bundesnaturschutzgesetz.
Was konkret heißt eine „Auslegung“ nach DIN-Norm und wer kann diese durchführen?
Eine Auslegung nach DIN EN 13201 definiert, dass bei einer Planung zur Sanierung von Beleuchtung die entsprechenden DIN-Vorgaben Berücksichtigung finden müssen. Beleuchtungsklassen für Straßen, Fuß- und Radwege sowie die erforderlichen Beleuchtungsparameter gehören entsprechend dazu. Die Auslegung ist keine vollständige Lichtplanung für die spezifische Situation vor Ort. Das Berechnungsformular ist von einer fachkundigen Person auszufüllen und zu unterschrieben, damit die Einhaltung der technischen Standards bestätigt werden kann.
Fußgängerüberwege: Welche Förderkriterien gelten hier für die Beleuchtung?
Bei Fußgängerüberwegen gelten für die Beleuchtung die gleichen Förderkriterien wie für die Sanierung der Straßenbeleuchtung. Eine Regelungstechnik darf nicht betrieben werden, da es sich hier um Sicherheitsbeleuchtung handelt.
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